Die kurze Antwort
Die Kasse kann unter bestimmten Bedingungen die Kosten einer Privattherapie übernehmen – wenn du nachweisen kannst, dass kein zeitnaher Kassenplatz verfügbar war. Das Verfahren heißt Kostenerstattungsverfahren und ist in § 13 Abs. 3 SGB V geregelt. Es ist kein Automatismus, aber ein realer und legitimer Weg.
Wann greift das Verfahren?
- Du hast aktiv nach Kassentherapieplätzen gesucht und keine zeitnahen Termine bekommen
- Du hast die Suche dokumentiert (Praxen, Datum, Ergebnis)
- Du hast deine Krankenkasse vorab informiert
- Du beginnst die Therapie bei einer Praxis mit anerkanntem Therapieverfahren
- Die Kasse hat nicht innerhalb von drei Wochen reagiert oder die Leistung selbst beschafft
Was erstattet wird – und was nicht
Die Kasse erstattet maximal den Betrag, den sie einer Kassenpraxis zahlen würde. Das ist der sogenannte GOÄ-Satz beziehungsweise der Kassenhonorarsatz. Wenn die Privatpraxis mehr berechnet, trägst du die Differenz selbst. Es gibt keine bundesweite einheitliche Regelung – jede Kasse handhabt das Verfahren leicht unterschiedlich.
So läuft das Verfahren konkret ab
Der erste dokumentierte Schritt. Zeigt, dass du die offizielle Versorgungsstruktur genutzt hast.
Notiere alle Anfragen: Praxisname, Datum, Ergebnis. Mindestens drei bis fünf Praxen sind sinnvoll – besser mehr.
Das ist entscheidend. Informiere deine Kasse schriftlich und per Einschreiben, dass du keinen zeitnahen Kassenplatz findest und das Kostenerstattungsverfahren nutzen möchtest.
Frage explizit nach, ob die Praxis Erfahrung mit Kostenerstattungspatienten hat und das nötige Formular (Muster 8) ausfüllen kann.
Wenn die Kasse ablehnt, hast du das Recht, Widerspruch einzulegen. Eine Beratung beim Patientenombudsmann oder einem Sozialrechtsanwalt kann helfen.
Wichtiger Hinweis
Das Kostenerstattungsverfahren ist rechtlich komplex und wird von Kassen unterschiedlich gehandhabt. Dieser Ratgeber gibt dir einen Überblick, ersetzt aber keine Rechts- oder Kassenberatung. Lass dich im Zweifel von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (0800 011 7722) beraten.
Häufige Fragen
Muss ich die Privattherapie vorab selbst bezahlen?
Das hängt von der Praxis ab. Manche Praxen verlangen Vorauszahlung und du reichst die Rechnung dann bei der Kasse ein. Andere rechnen direkt mit der Kasse ab. Kläre das vorab.
Wie viele Praxisabsagen brauche ich, um das Verfahren nutzen zu können?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl. In der Praxis sind mindestens drei bis fünf dokumentierte Absagen sinnvoll. Wichtiger als die Anzahl ist die Qualität der Dokumentation.
Kann meine Kasse das Verfahren grundsätzlich ablehnen?
Die Kasse kann einen konkreten Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie kann das Verfahren aber nicht grundsätzlich verweigern, wenn alle Bedingungen stimmen. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen.
Gilt das Verfahren auch für Gruppentherapie?
Grundsätzlich ja – wenn die Gruppentherapie bei einem zugelassenen Therapeuten mit anerkanntem Verfahren stattfindet und die Kasse nicht zeitnah versorgen kann. Die Details solltest du mit deiner Kasse klären.